Wann Sie Abschläge verlangen dürfen
- Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 632a) in Höhe des Wertes der Leistung, die Sie erbracht haben und nach dem Vertrag schulden. Die Leistung weisen Sie mit einer Aufstellung nach, die sich rasch und sicher prüfen lässt.
- Nach VOB/B (§ 16 Absatz 1) auf Antrag in möglichst kurzen Abständen oder zu vereinbarten Zeitpunkten, ebenfalls mit prüfbarer Aufstellung. Die Zahlung wird 21 Tage nach Zugang fällig.
- Beim Verbraucherbauvertrag (§ 650m) dürfen die Abschläge zusammen 90 Prozent der vereinbarten Vergütung nicht übersteigen.
Feste Zahlungspläne – etwa 30 Prozent bei Auftrag, 40 Prozent nach Rohinstallation, Rest nach Abnahme – gelten, wenn sie vereinbart sind. Sie gehören deshalb schon ins Angebot.
Abschlag, Teilrechnung, Schlussrechnung
| Beleg | Was er ist |
|---|---|
| Abschlagsrechnung | Eine vorläufige Forderung auf den Leistungsstand. Sie setzt keine Abnahme voraus und wird später verrechnet. |
| Teilrechnung | Die endgültige Abrechnung eines fertigen, abgenommenen Teils. Die Schlussrechnung stellt nur noch den Rest. |
| Schlussrechnung | Die Abrechnung der ganzen Leistung, prüfbar aufgestellt, abzüglich der Abschläge. |
Abschläge lassen sich auf zwei Arten stellen. Pauschal: Jede Rechnung nennt ihren Teilbetrag, verrechnet wird erst am Schluss. Kumulativ: Jede Rechnung weist den gesamten Leistungsstand aus und zieht die bisherigen Abschläge ab. Bei Bauleistungen ist das üblich, weil Nachträge und geänderte Mengen immer im aktuellen Stand stecken.
Die Umsatzsteuer
Bei einem Abschlag entsteht die Umsatzsteuer, sobald das Geld eingeht. In der Schlussrechnung müssen Sie deshalb die erhaltenen Abschläge und die darauf entfallende Steuer absetzen (§ 14 Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes). Ein Beispiel bei 19 Prozent:
| Netto | Umsatzsteuer | Brutto | |
|---|---|---|---|
| Gesamtleistung | 10.000,00 € | 1.900,00 € | 11.900,00 € |
| abzüglich 1. Abschlag | − 3.000,00 € | − 570,00 € | − 3.570,00 € |
| abzüglich 2. Abschlag | − 3.000,00 € | − 570,00 € | − 3.570,00 € |
| Noch zu zahlen | 4.000,00 € | 760,00 € | 4.760,00 € |
Steht in der Schlussrechnung die volle Steuer von 1.900 Euro ohne den Abzug, schulden Sie dem Finanzamt die 1.140 Euro aus den Abschlägen ein zweites Mal – so lange, bis die Rechnung berichtigt ist.
Fristen und Einbehalt
- Schlussrechnung nach VOB/B (§ 14 Absatz 3): spätestens zwölf Werktage nach der Fertigstellung, wenn die Ausführung höchstens drei Monate gedauert hat. Je weitere drei Monate kommen sechs Werktage dazu.
- Schlusszahlung nach VOB/B (§ 16 Absatz 3): fällig nach Prüfung, spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung.
- Beim Bauvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 650g) wird die Vergütung fällig, wenn die Leistung abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt.
- Sicherheitseinbehalt: Er gilt nur, wenn er im Vertrag steht. Der Betrag bleibt bis zum Ende der Frist offen und wird in dieser Zeit nicht gemahnt.
So macht es allrounderX: allrounderX stellt Abschläge pauschal oder kumulativ. Die Schlussrechnung verrechnet die gestellten Abschläge selbst, und eine Teilrechnung rechnet einen fertigen Teil endgültig ab. Der Sicherheitseinbehalt steht in den Zahlungsbedingungen.
Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindlich sagt es Ihnen Ihr Steuerberater oder ein Fachanwalt für Baurecht.