Ratgeber Zeiterfassung im Handwerk: Was ist Pflicht?

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt schon heute – auch für kleine Betriebe und ohne neues Gesetz. Was erfasst werden muss, welche Pausen gelten und was sich ändern soll.

Kurz gesagt: Arbeitgeber müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht 2022 entschieden, und es gilt für jede Betriebsgröße. Eine bestimmte Form ist bisher nicht vorgeschrieben. Ein Gesetz, das die elektronische Erfassung zur Regel machen soll, liegt als Entwurf vor und ist nicht beschlossen.

Woher die Pflicht kommt

Der Europäische Gerichtshof hat 2019 entschieden, dass Arbeitgeber ein System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einrichten müssen (Urteil vom 14. Mai 2019, C-55/18). Das Bundesarbeitsgericht hat daraus 2022 gefolgert: Die Pflicht besteht in Deutschland bereits – sie ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21).

Ein eigenes Gesetz zur Zeiterfassung gibt es bis heute nicht. Die Pflicht gilt trotzdem, und sie kennt keine Ausnahme für kleine Betriebe.

Was erfasst werden muss

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Überstunden. Die Dauer ergibt sich nur richtig, wenn auch die Pausen feststehen.
  • Die Form ist frei. Papier, Tabelle oder App – vorgeschrieben ist bisher keine.
  • Aufschreiben darf der Mitarbeiter selbst. Verantwortlich bleibt der Arbeitgeber: Er muss dafür sorgen, dass erfasst wird, und es prüfen.

Zwei ältere Pflichten gelten daneben weiter. Nach dem Arbeitszeitgesetz ist jede Arbeitszeit über acht Stunden am Werktag aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren (§ 16). Nach dem Mindestlohngesetz müssen unter anderem das Baugewerbe und die Gebäudereinigung sowie alle Betriebe für ihre Minijobber Beginn, Ende und Dauer innerhalb von sieben Tagen festhalten (§ 17).

Pausen, Ruhezeit und Höchstarbeitszeit

RegelWas das Arbeitszeitgesetz verlangt
Pause30 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeit, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden
Teilen der Pauseerlaubt, in Abschnitten von mindestens 15 Minuten
Ohne Pausehöchstens sechs Stunden am Stück
Ruhezeitmindestens elf Stunden nach dem Ende der Arbeit
Höchstarbeitszeitacht Stunden am Werktag; bis zu zehn, wenn im Schnitt von sechs Monaten acht nicht überschritten werden

Erfasst wird, wann jemand da war. Gemessen wird die Arbeitszeit ohne Pause. Wer von 7:00 bis 16:00 Uhr auf der Baustelle ist, hat mit 30 Minuten Pause achteinhalb Stunden gearbeitet.

Was der Gesetzentwurf von 2026 vorsieht

Im Juni 2026 ist ein Entwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes bekannt geworden. Er sieht vor:

  • Beginn, Ende und Dauer werden am selben Tag und elektronisch erfasst.
  • Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten dürfen weiter ohne elektronisches System aufzeichnen.
  • Kleinere und mittlere Betriebe bekommen Übergangsfristen von mehreren Jahren.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf noch nicht beschlossen, und der Bundestag hat ihn nicht beraten. Inhalt und Zeitplan können sich ändern. Wer heute ein System einführt, das am selben Tag und elektronisch erfasst, ist für beide Fälle gerüstet.

So macht es allrounderX: In allrounderX erfasst jeder Monteur seine Zeit in der App, auch ohne Netz. Die gesetzliche Mindestpause setzt der Server durch, jede Änderung an einer Zeit steht im Verlauf, und das Zeitkonto rechnet Soll und Ist nach dem Arbeitsplan.

Zeiterfassung in allrounderX ansehen

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindlich sagt es Ihnen Ihre Handwerkskammer oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Häufige Fragen

Muss die Zeiterfassung elektronisch sein?

Bisher nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Form offengelassen. Der Gesetzentwurf von 2026 will die elektronische Erfassung zur Regel machen, ist aber nicht beschlossen.

Gilt die Pflicht auch für kleine Betriebe?

Ja. Die Pflicht aus dem Urteil von 2022 gilt für jede Betriebsgröße. Der Entwurf von 2026 nimmt Betriebe bis zehn Beschäftigte nur von der elektronischen Form aus, nicht von der Aufzeichnung.

Darf der Mitarbeiter seine Zeiten selbst aufschreiben?

Ja. Der Arbeitgeber darf das Aufzeichnen übertragen. Er bleibt aber verantwortlich und muss prüfen, dass wirklich erfasst wird.

Wie lange muss ich die Aufzeichnungen aufbewahren?

Die Aufzeichnungen nach dem Arbeitszeitgesetz und nach dem Mindestlohngesetz mindestens zwei Jahre. Für Lohnunterlagen gelten längere Fristen aus dem Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

Weitere Ratgeber: E-Rechnungspflicht · GAEB-Datei öffnen · Fenster ausmessen · Handwerkerrechnung nach § 35a · Abschlags- und Schlussrechnung · Bedenkenanzeige · Alle Ratgeber

Sehen Sie es am eigenen Beispiel

Wir zeigen Ihnen in 30 Minuten, wie allrounderX das in Ihrem Betrieb löst – mit einem Vorgang aus Ihrem Alltag.