Ratgeber Handwerkerrechnung nach § 35a: Lohnkosten richtig ausweisen

Privatkunden fragen nach der Rechnung „fürs Finanzamt“. Gemeint ist der Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Ob der Kunde ihn bekommt, entscheidet sich an Ihrer Rechnung.

Kurz gesagt: Privatkunden können 20 Prozent der Arbeitskosten einer Handwerkerrechnung von ihrer Steuer abziehen, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Dafür müssen die Arbeitskosten auf der Rechnung getrennt vom Material stehen, und der Kunde muss überweisen. Ab 2027 soll der Bonus auf 15 Prozent und 900 Euro sinken – beschlossen ist das noch nicht.

Was der Kunde absetzen kann

§ 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes begünstigt Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im Haushalt des Kunden – in der eigenen wie in der gemieteten Wohnung, auch auf dem Grundstück.

ZähltZählt nicht
ArbeitslohnMaterial und gelieferte Ware
FahrtkostenArbeiten an einem Neubau
MaschinenkostenMaßnahmen, für die es ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss gibt
die Umsatzsteuer auf diese PostenRechnungen, die bar bezahlt wurden

Abgezogen werden 20 Prozent dieser Kosten direkt von der Steuerschuld, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Das entspricht Arbeitskosten von 6.000 Euro.

Was auf der Rechnung stehen muss

Das Finanzamt erkennt nur an, was sich aus der Rechnung ergibt. Der Kunde kann die Aufteilung nicht selbst schätzen.

  • Arbeitskosten getrennt vom Material. Lohn, Fahrt und Maschinen als eigene Positionen oder als ausgewiesener Anteil.
  • Ein Satz genügt, wenn die Positionen gemischt sind: „In dem Rechnungsbetrag sind Arbeitskosten von 1.428,00 € brutto enthalten, darin 228,00 € Umsatzsteuer.“
  • Ein prozentualer Anteil ist zulässig, wenn Sie ihn als Aussteller der Rechnung nennen.
  • Der Ort der Leistung. Nennen Sie die Anschrift des Haushalts, wenn sie von der Rechnungsanschrift abweicht.
  • Bei Wartungsverträgen genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der sich der Anteil der Arbeitskosten ergibt.
  • Der Hinweis auf die Aufbewahrung. Bei Arbeiten an Haus und Grundstück muss der Privatkunde die Rechnung zwei Jahre aufbewahren, und die Rechnung muss ihn darauf hinweisen.

Ein Beispiel: Eine Rechnung über 2.380 Euro brutto enthält 1.428 Euro Arbeitskosten. Der Kunde zieht 20 Prozent davon ab, also 285,60 Euro.

Was der Kunde beachten muss

  • Überweisen. Der Betrag muss auf Ihr Konto gehen. Eine Barzahlung schließt den Bonus aus, auch mit Quittung.
  • Das Jahr der Zahlung zählt, nicht das Jahr der Arbeit oder der Rechnung. Das gilt auch für Abschlagsrechnungen.
  • Mieter können den Bonus ebenfalls nutzen – für eigene Aufträge und für Arbeitskosten aus der Nebenkostenabrechnung.

Was sich 2027 ändern soll

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes beschlossen. Danach sinkt der Bonus für Handwerkerleistungen ab 2027 von 20 auf 15 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro. Haushaltsnahe Dienstleistungen bleiben bei 20 Prozent.

Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen. Bis dahin gilt die heutige Regel. Weil das Jahr der Zahlung zählt, fragen Kunden jetzt häufiger, ob eine Rechnung noch 2026 gestellt und bezahlt werden kann. Abgezogen wird aber nur, was auch geleistet ist – eine Vorauszahlung für Arbeiten im nächsten Jahr genügt nicht.

So macht es allrounderX: allrounderX rechnet den Lohnkostenanteil nach § 35a aus der Kalkulation der Positionen, statt ihn zu schätzen, und weist ihn auf der Rechnung aus.

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Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindlich sagt es Ihnen Ihr Steuerberater.

Häufige Fragen

Muss ich die Lohnkosten auf der Rechnung ausweisen?

Eine Pflicht für den Betrieb ist es nicht. Ohne die Angabe bekommt Ihr Kunde den Steuerbonus aber nicht, und er wird nachfragen. Weisen Sie die Arbeitskosten bei Privatkunden deshalb immer aus.

Zählen Fahrtkosten und Maschinenkosten mit?

Ja. Begünstigt sind Arbeitslohn, Fahrtkosten und Maschinenkosten samt der Umsatzsteuer darauf. Material zählt nicht.

Gilt der Bonus auch für einen Neubau?

Nein. Begünstigt sind Renovierung, Erhaltung und Modernisierung in einem bestehenden Haushalt. Arbeiten, mit denen ein Haushalt erst entsteht, zählen nicht.

Kann der Kunde auch bar bezahlen?

Bezahlen kann er, absetzen kann er es dann nicht. Das Finanzamt verlangt eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Betriebs.

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